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Werwolfgesetze
Dies sind die Werwolfgesetze, wie sie in der magischen Verfassung des Zaubereiministeriums stehen. Die neuen Gesetze wurden zum erhöhten Schutz der Gesellschaft erhoben und gelten ab dem 01. März 2022.
Die neuen Gesetze sind kursiv makiert
Zum 20. Oktober 2022 wird ein weiterer Beschluss vom Ministerium, dem Zaubergamot und der Abteilung zur Führung und Aufsicht magischer Geschöpfe verabschiedet. Es erfolgt eine augenblickliche Ratifizierung.
Hier in Auszügen die aktuellen Veränderungen:
§1 Sicherheitsbestimmungen(4a) Werwölfen ist das Verreisen über magische Staatsgrenzen hinweg verboten.
§2 Registrierung von Werwölfen
(3) Ein registrierter Werwolf hat die Pflicht zweimal im Monat im Ministerium zu melden. Eine Woche vor Vollmond und eine Woche danach in jedem Monat. Kommt ein Werwolf dieser Pflicht nicht nach zieht dies strafrechtliche Folgen mit sich.
[...]
(3a) Werwölfe müssen sich fortan 1x wöchentlich in der Abteilung zur Führung und Aufsicht mag. Geschöpfe melden und über ihre Aktivitäten genauesten Zeugnis ablegen.
(4) Die mag. Bevölkerung ist dazu aufgerufen jene verbrecherischen Werwölfe, die sich nicht registrieren lassen, beim Ministerium zu melden, sodass eine Zwangs-Registrierung vorgenommen werden kann.
(5) Hinweise, die zur Registrierung eines Werwolfs führen, werden mit 1/2 Sack Galleonen belohnt.
(6) Mag. Mitbürger, denen es gelingt nicht nur einen Hinweis, sondern direkt den ganzen Werwolf beim Ministerium abzuliefern, erhalten ein Kopfgeld von 2 Säcken Galleonen.
§3 Berufliche Bestimmungen(3) Es bleibt Arbeitgebener nach wie vor gestattet Werwölfe zu beschäftigen. Dafür müssen sie lediglich eine neue erhöhte Tierschutz-Gebühr in Höhe von 10% des Lohns des Werwolfs an das Ministerium abgeben.
§4 Wolfsbanntrank(3a) Schlüsselzutaten des Wolfsbanntranks dürfen nur noch durch Händler vertrieben werden, die von der Abteilung zur Führung und Aufsicht mag. Geschöpfe zertifiziert wurden.
(3b) Der Wolfsbanntrank darf nurnoch von ministerial genehmigten Trankbrauern hergestellt werden.
(3c) Der Wolfsbanntrank darf nurnoch von ministerial geprüften Apotheken und Trank-Händlern vertrieben werden.
(3d) Das Verkaufen von Trankzutaten, die Herstellung des Tranks, der Verkauft des fertigen Tranks von Individuen, die nicht vom Ministerium dazu bemächtigt wurden, fällt fortan unter den Tatbestand einer illegalen Handlung und wird vom Ministerium als schweres Verbrechen eingestuft und entsprechend verfolgt und bestraft.
§ 5 Biss-Infektionen(1) Eine Voll-Infektion eines anderen Lebenwesens während Vollmond wird mit einer Strafe von 20 Säcken Galleonen geahndet.
(2) Eine Semi-Infektion eines anderen Lebewesens außerhalb der Vollmondnacht wird mit einer Strafe von 10 Säcken Galleonen geahndet.
(3) Das Töten eines magischen Mitbürgers durch einen Werwolf während Vollmond wird mit 2 Säcken Galleonen geahndet.
(4) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Gesetze der Biss-Infektionen folgen Freiheitsstrafen in Askaban von min. 3 Jahren bis lebenslänglich.
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