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23.12.2022 bis 17.02.2023

Der Regen zieht sich bis Ende DEZEMBER noch weiter fort, doch am Morgen des 25. Dezembers lassen sich tatsächlich einige weiße Schneeflocken erhaschen, bis hin zu einem Schneesturm. Der Schnee hält bis Mitte JANUAR noch weiterhin an. Die Temperaturen sind bis dahin zwischen -5° und 1°C. Ab Ende JANUAR wird es wieder milder und die Temperaturen steigen zwischen 0° und 5°C.
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Headmaster
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schrieb 72 Beiträge seit dem 18.11.2010





Werwolfgesetze quote | | edit | report       IP | ^


Gesetzgebung




    Dies sind die Werwolfgesetze, wie sie in der magischen Verfassung des Zaubereiministeriums stehen. Die neuen Gesetze wurden zum erhöhten Schutz der Gesellschaft erhoben und gelten ab dem 01. März 2022.

    Die neuen Gesetze sind kursiv makiert

    §1 Sicherheitsbestimmungen
    (1) Werwölfe haben die Pflicht vor Vollmond entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um keine anderen Menschen in Gefahr zu bringen.

    (2) Werwölfe sind für Schäden (menschliche und sachliche) die sie in ihrer Wolfsform verursachen selbst verantwortlich.

    (3) Werwölfen ist es untersagt sich mit anderen Werwölfen zu gruppieren.

    §2 Registrierung von Werwölfen
    (1) Jeder Werwolf hat die Pflicht sich im Ministerium beim Werwolfregister zu melden. Das nicht melden ist strafbar.

    (2) Registrierte Werwölfe haben ihren Wohnort zu melden, genauso wie ihre Arbeit.

    (3) Ein registrierter Werwolf hat die Pflicht zweimal im Monat im Ministerium zu melden. Eine Woche vor Vollmond und eine Woche danach in jedem Monat. Kommt ein Werwolf dieser Pflicht nicht nach zieht dies strafrechtliche Folgen mit sich.

    (4) Registrierte Werwölfe müssen eine Woche vor Vollmond den Wolfsbanntrank einnehmen.


    §3 Berufliche Bestimmungen
    (1) Werwölfen ist es untersagt einen Beruf auszuüben bei dem sie andere Menschen in Gefahr bringen können. Darunter fallen:
    1. Lehrende, wie pflegende/heilende Berufe
    2. Verkäufer
    und verwandte Berufe.


    (2) Kein Arbeitgeber ist verpflichtet einen Werwolf einzustellen, wenn er bedenken um die eigene Sicherheit so wie die seiner Mitarbeiter und Kunden hat.



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13.01.2016 18:05 OFFLINE E-MAIL SEARCH BUDDY

Headmaster
Board-NPC


schrieb 72 Beiträge seit dem 18.11.2010





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Gesetzgebung




    Zum 20. Oktober 2022 wird ein weiterer Beschluss vom Ministerium, dem Zaubergamot und der Abteilung zur Führung und Aufsicht magischer Geschöpfe verabschiedet. Es erfolgt eine augenblickliche Ratifizierung.

    Hier in Auszügen die aktuellen Veränderungen:

    §1 Sicherheitsbestimmungen
      (4a) Werwölfen ist das Verreisen über magische Staatsgrenzen hinweg verboten.

    §2 Registrierung von Werwölfen
      (3) Ein registrierter Werwolf hat die Pflicht zweimal im Monat im Ministerium zu melden. Eine Woche vor Vollmond und eine Woche danach in jedem Monat. Kommt ein Werwolf dieser Pflicht nicht nach zieht dies strafrechtliche Folgen mit sich.

      [...]
      (3a) Werwölfe müssen sich fortan 1x wöchentlich in der Abteilung zur Führung und Aufsicht mag. Geschöpfe melden und über ihre Aktivitäten genauesten Zeugnis ablegen.

      (4) Die mag. Bevölkerung ist dazu aufgerufen jene verbrecherischen Werwölfe, die sich nicht registrieren lassen, beim Ministerium zu melden, sodass eine Zwangs-Registrierung vorgenommen werden kann.

      (5) Hinweise, die zur Registrierung eines Werwolfs führen, werden mit 1/2 Sack Galleonen belohnt.

      (6) Mag. Mitbürger, denen es gelingt nicht nur einen Hinweis, sondern direkt den ganzen Werwolf beim Ministerium abzuliefern, erhalten ein Kopfgeld von 2 Säcken Galleonen.

    §3 Berufliche Bestimmungen
      (3) Es bleibt Arbeitgebener nach wie vor gestattet Werwölfe zu beschäftigen. Dafür müssen sie lediglich eine neue erhöhte Tierschutz-Gebühr in Höhe von 10% des Lohns des Werwolfs an das Ministerium abgeben.

    §4 Wolfsbanntrank
      (3a) Schlüsselzutaten des Wolfsbanntranks dürfen nur noch durch Händler vertrieben werden, die von der Abteilung zur Führung und Aufsicht mag. Geschöpfe zertifiziert wurden.

      (3b) Der Wolfsbanntrank darf nurnoch von ministerial genehmigten Trankbrauern hergestellt werden.

      (3c) Der Wolfsbanntrank darf nurnoch von ministerial geprüften Apotheken und Trank-Händlern vertrieben werden.

      (3d) Das Verkaufen von Trankzutaten, die Herstellung des Tranks, der Verkauft des fertigen Tranks von Individuen, die nicht vom Ministerium dazu bemächtigt wurden, fällt fortan unter den Tatbestand einer illegalen Handlung und wird vom Ministerium als schweres Verbrechen eingestuft und entsprechend verfolgt und bestraft.

    § 5 Biss-Infektionen
      (1) Eine Voll-Infektion eines anderen Lebenwesens während Vollmond wird mit einer Strafe von 20 Säcken Galleonen geahndet.

      (2) Eine Semi-Infektion eines anderen Lebewesens außerhalb der Vollmondnacht wird mit einer Strafe von 10 Säcken Galleonen geahndet.

      (3) Das Töten eines magischen Mitbürgers durch einen Werwolf während Vollmond wird mit 2 Säcken Galleonen geahndet.

      (4) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Gesetze der Biss-Infektionen folgen Freiheitsstrafen in Askaban von min. 3 Jahren bis lebenslänglich.





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13.01.2016 21:11 OFFLINE E-MAIL SEARCH BUDDY
 
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